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Am 1. Juli 2021 nimmt die EU Änderungen an ihren Mehrwertsteuer-Vorschriften vor. Dies wird sich sowohl auf Sendungen in die EU als auch auf zwischen EU-Ländern getätigte Sendungen auswirken.

Die EU streicht die Mehrwertsteuerbefreiung von 22 EUR für Importprodukte

Ab Juli wird für alle gewerblichen Einfuhren in die EU - unabhängig von ihrem Wert - eine Mehrwertsteuer erhoben. Damit gilt die Freistellung für Waren im Wert von bis zu 22 Euro nicht mehr.

Die Mehrwertsteuer wird zum Satz des Wohnsitzlandes des Käufers erhoben und ist nicht für jedes EU-Land gleich.

Für Waren im Wert von bis zu 150 € können Unternehmen den IOSS nutzen

Bei der Einfuhr von Waren im Wert von 150 EUR oder weniger können Unternehmen die Mehrwertsteuer am Verkaufsort über den neuen Import One-Stop-Shop (IOSS) der EU erheben. Dies schließt verbrauchsteuerpflichtige Waren aus.

Alternativ kann diese immer noch vom Empfänger entrichtet werden, allerdings wurde der IOSS entwickelt, um den Prozess reibungsloser zu gestalten und unerwartete Zoll- und Spediteur-Verwaltungsgebühren für Ihre Kunden zu vermeiden.

Weitere Informationen zum IOSS finden Sie in unserem Hilfeartikel.

EU countries

Die EU ändert die Regelung zum Mehrwertsteuer-Grenzwert für den Fernabsatz

Bisher mussten EU-Unternehmen sich in jedem EU-Land, in dem sie Waren verkauften, für die Mehrwertsteuer registrieren und ihren Kunden ihren inländischen Mehrwertsteuersatz in Rechnung stellen, sobald der Verkauf einen bestimmten Grenzwert erreicht hatte.

Ab Juli wird dieser Grenzwert aufgehoben und der Mehrwertsteuersatz muss bereits ab dem ersten Verkauf in Rechnung gestellt werden.

Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, ihre MwSt.-Registrierung nicht in verschiedenen EU-Ländern vorzunehmen, sondern alle Verkäufe über einen einzigen One-Stop-Shop (OSS) einzureichen. Die Mehrwertsteuer wird so an die heimische Mehrwertsteuerbehörde des EU-Registrierungslandes gezahlt und dann an die entsprechenden EU-Länder Ihrer Käufer weitergeleitet.

Die Mehrwertsteuersätze dieser Länder würden also weiterhin gelten und Sie müssten Ihren Kunden diese dementsprechend in Rechnung stellen.

Es besteht eine Ausnahme für Unternehmen in der EU, die weniger als 10.000 EUR pro Jahr grenzüberschreitend für Waren und Dienstleistungen im Bereich Business-to-Consumer (B2C) verkaufen. Diese Unternehmen können ihren inländischen Mehrwertsteuersatz berechnen und Verkäufe in ihre übliche inländische Mehrwertsteuererklärung mit aufnehmen.

Online-Marktplätze erheben Mehrwertsteuer, nicht ihre Verkäufer

Bei Business-to-Consumer-Transaktionen (B2C), die über Online-Marktplätze getätigt werden, fällt die Mehrwertsteuerpflicht (Erhebung und Berichterstattung) für Verkäufe in EU-Ländern auf den Marktplatz und nicht die Drittanbieter, die sie verwenden, wenn die Sendung weniger als 150 € wert ist. Der Marktplatz wird somit als Lieferant anerkannt.

Dies gilt sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Transaktionen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die Online-Marktplätze nutzen, ihre Mehrwertsteuerregistrierungen in EU-Mitgliedstaaten möglicherweise beenden können, da sie nicht mehr für die Erhebung und Meldung der Mehrwertsteuer verantwortlich sind.

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Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur als allgemeine Information gedacht ist und Sie sich auf die Leitlinien der Europäischen Kommission oder die offizielle Rechtsberatung in Bezug auf Ihre Steuerverbindlichkeiten sowie auf die aktuellsten Ratschläge beziehen sollten.

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